Aktuelles
NEUES MELDEGESETZ zum 01. November 2015
Ab dem 1. November diesen Jahres werden Wohnungsgeber, bzw. Vermieter mehr in die Pflicht genommen. Grund dafür ist ein neues, in Kraft tretendes und einheitliches Bundesmeldegesetz.
Durch das Inkrafttreten des Bundesmeldegesetztes nach § 19 MeldFortG stehen Vermieter demnach in der Mitwirkungspflicht. Jeder Vermieter muss bei jeder Neuvermietung (Einzug und Auszug) dem Mieter eine Bescheinigung ausstellen (siehe Download unter dem News-Bericht) und ggf. an das Meldeamt übermitteln, schriftlich oder auch elektronisch. Die Frist beträgt zwei Wochen. Wer diese Frist versäumt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 € rechnen.
Bescheinigt ein Vermieter aus Gefälligkeit den Bezug / Auszug einer Wohnung, ohne das ein Bezug stattfindet, droht sogar ein Bußgeld bis zu 50.000 €. Die Bescheinigung erfolgt zunächst formlos und sollte folgende Datenenthalten:
- Vollständiger Name und Anschrift des Vermieters
- Meldung, ob es sich um einen Ein- oder Auszug handelt
- Vollständige Anschrift des Mietobjekts
- Vollständige Namen der Mieter
Zielsetzung: Mit dem neuem Bundesmeldegesetz sollen zum einen Scheinanmeldungen verhindert werden und zum anderen werden durch die eingeschränkten Auskunftsmöglichkeiten des Meldeamtes die Daten gemeldeter Bürger besser geschützt.
Bei einer gewerblichen Auskunft von Daten ist somit künftig auch der genaue Grund für die Anforderung anzugeben. Dieser ist im Anschluss dann auch exakt einzuhalten.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Newsbericht wurde nach bestem Wissen erstellt. Er versteht sich aber nicht als Rechtsberatung im Einzelfall. Eine Haftung ist somit ausgeschlossen.
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